E-Autos als Firmenwagen – Stromabrechnung und steuerliche Vorteile

E-Autos als Firmenwagen

Immer mehr Firmenwagen fahren elektrisch. Davon profitiert nicht nur die Umwelt. Auch Arbeitnehmern kommt das Elektrofahrzeug zugute. Denn der geldwerte Vorteil ist deutlich niedriger als bei konventionellen Autos mit Verbrennungsmotor. Dadurch ergibt sich ein ordentlicher steuerlicher Vorteil. Für Beschäftigte, die einen Elektrodienstwagen fahren, stellt sich außerdem die Frage, wer den Strom für die Aufladungen zahlt und wie die Abrechnung mit dem Arbeitgeber funktioniert. E-Autos als Firmenwagen – Stromabrechnung und steuerliche Vorteile.

Wer zahlt den Strom bei E-Autos als Firmenwagen?

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zum Laden des E-Autos eine Ladekarte zur Verfügung stellen. Zusätzlich besteht bei viele Unternehmen die Möglichkeit, das Fahrzeug auf dem Firmengelände mit betriebseigenem Strom aufzuladen. In diesen beiden Fällen trägt der Arbeitgeber die Kosten für den Strom. Es sei denn, er vereinbart etwas anderes mit dem Arbeitnehmer.

In der Praxis sieht es aber oft anders aus. Fährt der Beschäftigte mit dem E-Auto abends nach Hause, lässt er es in der Regel zu Hause an seiner Wallbox über Nacht laden. Schließlich möchte er am nächsten Tag wieder damit zur Arbeit fahren. Dort wird es unter Umständen auch noch einmal aufgeladen.

So funktioniert die Abrechnung mit dem Arbeitgeber

Hat der Beschäftigte das Fahrzeug bei sich zu Hause aufgeladen, kann er die Kosten dafür mit dem geldwerten Vorteil für den Firmenwagen verrechnen. Somit senkt sich seine Steuerlast. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass sich der Beschäftigte das Geld für den Strom vom Arbeitgeber erstatten lässt. Das kann steuerfrei erfolgen. Voraussetzung für diese Art der Abrechnung ist aber, dass sich an der Wallbox ein eigener Stromzähler oder ein RFID-Kartenleser befindet. Denn nur dann ist erkennbar, welche Strommenge für die Aufladung des Dienstwagens genutzt worden ist.

Wenn beide Parteien einverstanden sind, kann auch eine monatliche Pauschale für die Erstattung vereinbart werden. Diese Variante ist insbesondere dann interessant, wenn das E-Auto jeden Monat ungefähr im gleichen Umfang für betriebliche Fahrten zum Einsatz kommt.

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Unterschiedlich hohe Pauschalen

Wie hoch diese Pauschale sein kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hat der Beschäftigte zusätzlich zur heimischen Wallbox die Möglichkeit, den Wagen auch im Betrieb und unterwegs mittels Ladekarte aufzuladen, darf sie geringer ausfallen und liegt dann bei 30 Euro im Monat. Wird der Wagen ausschließlich über die heimische Wallbox aufgeladen, beträgt sie 70 Euro. Bei Plug-in-Hybriden sind die Pauschalen deutlich niedriger.

Kosten für die Wallbox

Damit der Beschäftigte seinen Firmenwagen zu Hause aufladen kann, benötigt er eine Wallbox. Diese kann der Arbeitgeber anschaffen und vollständig bezahlen. Daraus entsteht ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer. Dieser darf pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Das ist allerdings nur erlaubt, wenn die Wallbox zusätzlich zum Arbeitslohn dem Arbeitnehmer überlassen wird. Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer kämen noch zu den 25 % hinzu.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Wallbox an seinen Beschäftigten verleiht, sie aber während der gesamten Zeit im Besitz des Unternehmens verbleibt. Diese Variante ist steuerfrei.

Zuletzt kann der Arbeitnehmer selbst eine Wallbox anschaffen und aus eigener Tasche bezahlen. Sollte er im Eigentum wohnen und wissen, dass er dort noch viele Jahre verbringen wird, kann das manchmal auch die richtige Variante sein. Denn dann hat er mehr Freiheiten in der Auswahl des Modells. Vor dem Kauf und der Installation sollten die Möglichkeiten zur Förderung überprüft werden.

Steuerliche Vorteile bei E-Autos als Firmenwagen

Die Bundesregierung fördert Elektroautos auf verschiedenen Wegen. Auf diese Weise möchte sie Firmen und Privatpersonen dazu anregen, auf Elektromobilität zu setzen und so dazu beizutragen, die Emissionswerte zu senken. Beim Neukauf gibt es beispielsweise einen ordentlichen Zuschuss zum E-Auto. Gleichzeitig sind Elektroautos bis zum 31.12.2030 vollständig von der Kfz-Steuer befreit. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung der Kfz-Steuer, sodass er in diesem Fall derjenige ist, der profitiert. Doch auch der Beschäftigte, der den Wagen fährt, spürt eine steuerliche Erleichterung. Denn der geldwerte Vorteil ist bei einem Elektroauto geringer als bei einem Verbrenner.

Geringerer geldwerter Vorteil

Firmenwagen, die auch privat genutzt werden, müssen als geldwerter Vorteil in der Steuererklärung angegeben werden. Denn sie gelten als Teil des Gehaltes. Bei Verbrennerfahrzeugen greift die sogenannte 1-Prozent-Regelung. Entsprechend müssen Beschäftigte monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Wagens als geldwerten Vorteil angeben. Um diesen Betrag wird ihr monatliches Einkommen erhöht und dementsprechend die Steuerschuld angepasst. Bei einem Elektrodienstwagen fallen jedoch nur 0,5 Prozent, also gerade einmal die Hälfte an. Handelt es sich um ein besonders günstiges Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von unter 60.000 Euro sind es sogar nur 0,25 Prozent. Voraussichtlich wird diese Regelung bis Ende 2030 gelten.

Sofern der geldwerte Vorteil auf diese Art und Weise pauschal in der Steuererklärung angegeben wird, sind Beschäftigte verpflichtet, zusätzlich einen Aufschlag für Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte anzugeben. Dafür fallen bei Verbrennungsmotoren jeden Monat 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges pro Kilometer und Monat an. Auch hier sind E-Autos deutlich günstiger. Denn bei diesen müssen die Entfernungskilometer nur mit 0,03 Prozent von einem Viertel des Bruttolistenpreises multipliziert werden. Liegt der Listenpreis über 60.000 darf er nur noch halbiert werden.

Fahrtenbuch führen

Alternativ zur pauschalen Angabe des geldwerten Vorteils kann auch ein Fahrtenbuch geführt werden. Darin trägt der Beschäftigte dann alle Fahrten mit dem Elektrodienstwagen privater und beruflicher Art ein. Das ist allerdings deutlich aufwendiger und wird vom Finanzamt streng geprüft. Dennoch lohnt sich das Fahrtenbuch in einigen Fällen. Bei einem sehr hohen Bruttolistenpreis und einer großen Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnort kann es steuerlich von Vorteil sein. Die Frage bleibt aber, wie alltagstauglich das Fahrtenbuch ist und ob die Vorgaben des Finanzamtes erfüllt werden können.

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E-Autos als Firmenwagen – Fazit

Elektrofahrzeuge als Firmenwagen bieten sowohl umweltfreundliche als auch steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer. Bei der Stromabrechnung für das Aufladen können Arbeitgeber die Kosten übernehmen, besonders wenn auf dem Firmengelände geladen wird. Bei Heimaufladung können Kosten mit dem geldwerten Vorteil verrechnet oder vom Arbeitgeber erstattet werden. Pauschale Erstattungen sind auch möglich, abhängig von den Lademöglichkeiten.

Weitere Quellen

https://www.bussgeldkatalog.org/stromverbrauch-elektroauto/

https://www.personio.de/hr-lexikon/geldwerter-vorteil/

https://www.haufe.de/personal/entgelt/firmenwagen/firmenwagen-und-fahrtenbuch_78_450424.html

Artikelbild: Unplash / TopSphere Media; Schlagwort: E-Autos als Firmenwagen

 

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Über den Autor

Klaus
Klaus’ Vater war Handwerker und davor hat schon Klaus’ Großvater auf dem Bau malocht. Nicht nur deshalb interessiert sich auch Klaus brennend für Themen rund um handwerkliche Traditionen. Auf Mega-Handwerk.de schreibt er außerdem Artikel über Marketing, Digitalisierung und Trends im Handwerk – damit das Handwerk sich auch in Zukunft von den besten Seiten zeigen kann.

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